Rauchmelderpflicht

RauchmelderDie Rauchmelderpflicht gilt langfristig für alle Berliner Wohnungen. Zum 1.Januar 2017 tritt sie erst einmal für Neubauten in Kraft. Für alle bestehenden wird eine Übergangsfrist bis zum 30.Dezember 2020 wirksam. Das Gesetz hatte der rot-schwarze Senat im Dezember 2015 auf den Weg gebracht.

Rauchmelderpflicht in Berlin kommt spät

Berlin gehört damit zu den letzten Bundesländern, das eine Rauchmelder-Pflicht einführt. Schlußlicht Sachsen ist derzeit noch am Beraten des Gesetzes. In Brandenburg gilt das neue Gesetz seit Juli 2016 für Neubauten. In 13 Bundesländern ist in den Bauordnungen bereits vermerkt, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren jeweils ein Rauchmelder hängen muss. Küchen und Badezimmer gehören nicht zu den Räumen, die als Aufenthaltsräume und damit als rauchmelderpflichtige Räume benannt wurden. Flure müssen einen Rauchmelder haben, wenn sie Fluchtwege sind.

Die Gesetzliche Grundlage

Mit dem “Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin” vom 17. Juni 2016 ist dem § 48 BauO Bln (Wohnungen) der folgende Absatz 4 beigefügt worden:

(4) In Wohnungen müssen

  1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
  2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (72. Jahrgang, Nr. 16 vom 28.06.2016) veröffentlicht und tritt gemäß Artikel 3 des Gesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in Berlin obliegt wohl den Eigentümern. Die Mieter aber werden zukünftig für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich sein.

Der Mieter ist zur Wartung verpflichtet

Wartung bedeutet ganz konkret: Der Rauchmelder muss mindestens einmal im Jahr auf seine Funktion überprüft werden. Dazu muss zunächst überprüft werden, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und ob der akustische Signalgeber funktioniert. Rauchmelder sollten eine Test-Taste besitzen, mit der probeweise ein Alarm ausgelöst werden kann. Zur Wartung gehört der Batteriewechsel und die Kontrolle, ob die nähere Umgebung frei von Hindernissen ist, so dass letztendlich Rauch auch den Melder erreichen kann. Wer aber kontrolliert, dass der Mieter seinen Pflichten nachkommt, ist offen. Schon jetzt treiben Betrüger ihr Unwesen, indem sie an Haustüren klingeln und angeblich überprüfen, ob Rauchmelder vorschriftsgemäß montiert wurden.

Vermieter kann Kosten für Rauchmelder auf Mieter umlegen

Die Anschaffungskosten für den Rauchmelder kann ein Vermieter anteilig auf die Mieter umlegen – und zwar in Form der Modernisierungsmieterhöhung. Das heißt konkret, dass der der Vermieter die Jahresmiete um elf Prozent der angefallenen Kosten anheben kann. Zum Beispiel: Hat der Einbau der Rauchmelder in der Mietwohnung 100 Euro gekostet, so ist dadurch eine Erhöhung der Jahresmiete um 11 Euro gerechtfertigt, pro Monat sind das also also rund 92 Cent. Die Kosten für die Wartung des Rauchmelders kann ein Vermieter wiederum als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei bestehenden Verträgen müsste das nachgeregelt werden, wenn gewünscht ist, dem Mieter die Verantwortung für die Wartung zu übertragen.